Manuskript für die Ausbildung von Verwaltungsfachangestellten,
1.Ausbildungsjahr
Thema "Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe"
6. Umgang mit Fachliteratur und Fachzeitschriften
Zum Themengebiet gehört der Besuch einer (Verwaltungs-) Bibliothek
bzw. eines Archivs.
Von jedem Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung wird erwartet,
dass er sich mit Fachliteratur, Fachzeitschriften und inzwischen auch
anderen Quellen (z.B. Internet) den jeweils aktuellen Stand des Wissens
auf seinem Fachgebiet selbständig aneignet. Dazu hat er
insbesondere
- die aktuellen Rechtsvorschriften zu kennen und sich über ihre
Entwicklung zu informieren,
- sich ständig über die Auslegung der Rechtsvorschriften
durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu informieren und
- über die Rechtsvorschriften hinaus ständig auf dem
aktuellen Wissensstand auf seinem Gebiet zu bleiben.
6.1. Verkündungsblätter,
Weisungsblätter
Die Verkündungsblätter sind die
Veröffentlichungsorgane, in denen Rechtsvorschriften
bekanntzumachen sind, um rechtswirksam zu werden. Dies sind:
a) für den Bund:
- das Bundesgesetzblatt, in dem gem. Art.82 GG die Gesetze und
Rechtsverordnungen zu verkünden sind. Im Bundesgesetzblatt Teil I
werden Gesetze und Rechtsverordnungen bekanntgemacht, im Teil II
völkerrechtliche Vereinbarungen und die dazu erlassenen
Rechtsvorschriften. Teil III ist ist eine Sammlung des Bundesrechtes.
- der Bundesanzeiger, in dem ebenfalls Rechtsverordnungen des
Bundes veröffentlicht werden können.
- sonstige Verkündungsblätter.
b) für die Länder:
- die Gesetz- und Verordnungsblätter, in denen die Gesetze
und Rechtsverordnungen der Länder verkündet werden. Im Land
Brandenburg werden diese gem. Art.81 der Landesverfassung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntgemacht, und
zwar Gesetze im Teil I und Verordnungen im Teil II.
Auf der kommunalen Ebene wird das Ortsrecht (insbesondere Satzungen) in
der Regel in den Amtsblättern der Landkreise, Städte
bzw. Gemeinden bekanntgemacht.
Zu den Weisungsblättern gehören die Ministerialblätter
und Amtsblätter. Sie richten sich meist nicht an die
Öffentlichkeit, sondern an die Verwaltung. Enthalten sind oft
Verwaltungsvorschriften und amtliche Mitteilungen von
behördeninterner Bedeutung. Beim Bund ist dies z.B. das Gemeinsame
Ministerialblatt, im Land Brandenburg z.B. das Amtsblatt für das
Land Brandenburg mit dem Amtlichen Anzeiger.
Inzwischen sind viele Rechtsvorschriften auch im Internet
verfügbar. Das Bundesministerium der Justiz führt eine
Sammlung der aktuellen Fassungen des Bundesrechts
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_index.html)
. Ferner ist das
Bundesgesetzblatt und der Bundesanzeiger auch online verfügbar
(http://www.ebundesanzeiger.de).
Das brandenburgische Justizministerium
führt ebenfalls eine Sammlung der aktuellen Fassungen des
brandenburgischen Landesrechts im Internet (http://www.brandenburg.de
> Landesregierung > Ministerium
für Justiz > Landesrecht). Auch viele Kommunen stellen
inzwischen ihre Satzungen ins Internet. Wichtig ist jedoch, dass alle
diese Internet-Fassungen nicht die amtliche Fassung darstellen; diese
wird ausschließlich in den gesetzlichen Verkündungs- bzw.
Amtsblättern (auf Papier) veröffentlicht.
6.2. Kommentare
Kommentare geben ausführliche wissenschaftliche
Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen
usw.. Man unterscheidet dabei
- umfangreiche Großkommentare (ausführliche und
breit angelegte Kommentierung),
- handliche Kurzkommentare (konzentrierte Abhandlung) sowie
- Referentenkommentare (Kommentar durch den für einen
Gesetzentwurf zuständigen Referenten).
Kommentare geben meist die persönliche Auffassung des Kommentators
wieder, sofern nicht ausdrücklich Gerichtsentscheidungen zitiert
werden. Sie sollten daher nie ohne ausführliches Studium des
reinen Gesetzestextes verwendet werden.
6.3. Entscheidungssammlungen der Obergerichte
Die höchstrichterlichen Entscheidungen sichern eine einheitliche
Rechtsauslegung bestimmter Angelegenheiten. In Zweifelsfällen
haben sich die Verwaltungen bei der Auslegung von Rechtsvorschriften an
diesen Entscheidungen zu orientieren. In der Praxis werden
entsprechende Recherchen fast nur noch über entsprechende
Sammlungen auf CD-ROM (z.B. JURIS) oder im Internet (ebenfalls
über z.B.JURIS) realisiert.
6.4. Fachliteratur und Fachzeitschriften
In den meisten Behörden wird ein Bestand an Fachbüchern vorgehalten.
Meist sind diese in einer Verwaltungsbibliothek verfügbar, in
kleineren Verwaltungen auch in einem Sekretariat o.ä..
Fachbücher, die sehr oft an einem Arbeitsplatz benötigt
werden, sind teilweise auch direkt dort vorhanden. Auch in diesem Fall
sollte eine zentrale Übersicht über alle in der Verwaltung
beschafften Bücher geführt werden. Auch die Beschaffung
sollte über eine zentrale Stelle laufen, um Doppelungen zu
erkennen. Fachbücher sind im Vergleich zu Belletristik oft sehr
teuer. Dies gilt insbesondere für Loseblattsammlungen, deren
Ergänzungslieferungen im Laufe eines Jahres oft ein Mehrfaches des
Grundwerkes kosten.
Fachzeitschriften können wegen ihres periodischen
Erscheinens regelmäßig über den neuesten Stand auf
einem Fachgebiet informieren. Sie sind daher besonders geeignet, sich
auf seinem Fachgebiet auf dem Laufenden zu halten. Sie werden oft in
Umlauf gegeben, so dass die auf einem Gebiet tätigen Mitarbeiter
alle die entsprechenden Informationen erhalten. Insbesondere bei
speziellen Fachrichtungen (z.B. im Gesundheitsamt, Kataster- und
Vermessungsamt) ist es üblich, dass sich vor allem leitende
Mitarbeiter Fachzeitschriften auch privat halten, um auf ihrem Gebiet
immer auf dem neuesten Stand zu bleiben.